Gesetzlich ist die Aufnahme von sogenannten „Geheimcodes“ in ein qualifiziertes Arbeitszeugnis verboten:
„Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren
Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen.“
(§ 109 Abs. 2 GewO)
In der Zeugnissprache haben sich über die letzten Jahrzehnte mehrere Formulierungen herausgebildet, die im weiteren Sinne als "Geheimcodes" bezeichnet werden können, da
sie dem Leser des Zeugnisses hinter der Klartextaussage eine versteckte Botschaft vermitteln.
Speziell vom LAG Hamm - 17.12.1998 – 4 Sa 630/98 zitierte Geheimcodes
Er verfügt über Fachwissen und hat ein gesundes Selbstvertrauen = Er klopft große Sprüche, um mangelndes Fachwissen zu
überspielen
Er war sehr tüchtig und wußte sich gut zu verkaufen = Er war ein unangenehmer Zeitgenosse und Wichtigtuer, dem es an
Kooperationsbereitschaft fehlte.
Sie ist einen anspruchsvolle und kritische Mitarbeiterin = Sie war eigensüchtig, pocht anderen gegenüber auf ihre Rechte und nörgelt
gerne.
Wir lernten sie als umgängliche Kollegin kennen = Viele Mitarbeiter sahen sie lieber von hinten als von vorn.
Im Kollegenkreis galt er als toleranter Mitarbeiter = Für Vorgesetzte war er ein schwerer Brocken.