In Gesetzen existieren aktuell keine Notenskalen für Arbeitszeugnisse. Die in der Zeugnissprache gängige Beurteilungsskala hat sich jedoch in den letzten Jahrzehnten im Wesentlichen anhand der folgenden beiden Notenskalen des Landesarbeitsgerichts Hamms entwickelt. In Orientierung an den, in den benannten Urteilen getroffenen Formulierungen haben sich zahlreiche diesen in der Note entsprechende Alternativformulierungen entwickelt. Die folgenden Notenskalen werden von den verschiedenen Zeugnis-Literaten zudem häufig als Grundlage für kriterienübergreifende Formulierungen im gesamten Arbeits-Zeugnis verwendet.
Gesamtbeurteilung nach LAG Hamm - 13.02.1992 - 4 Sa 1077/91
Er/sie hat die ihm/ihr übertragenen Aufgaben
stets zu unserer vollsten Zufriedenheit erledigt = sehr gute Leistungen.
stets zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt = gute Leistungen.
zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt = vollbefriedigende Leistungen.
stets zu unserer Zufriedenheit erledigt = befriedigende Leistungen.
zu unserer Zufriedenheit erledigt = ausreichende Leistungen.
im Großen und Ganzen zu unserer Zufriedenheit erledigt = mangelhafte Leistungen.
zu unserer Zufriedenheit zu erledigen versucht = unzureichende Leistungen.
Führungsverhalten nach LAG Hamm - 17.12.1998 – 4 Sa 630/98
Sein/Ihr Verhalten zu Vorgesetzten,Arbeitskollegen, (Untergebenen) und Kunden
war stets vorbildlich = sehr gute Führung.
war vorbildlich = gute Führung.
war stets einwandfrei = vollbefriedigende Führung.
war einwandfrei = befriedigende Führung.
war ohne Tadel = ausreichende Führung.
gab zu keiner Klage Anlaß = mangelhafte Führung.
Über… ist uns nichts Nachteiliges bekannt geworden = unzureichende Führung.