An dieser Stelle haben wir die Antworten auf die häufigsten Fragen kurz für Sie zusammengefasst:
Fragen zum Arbeitszeugnis-Service
Wie kann ich Arbeitszeugnisse zur Überprüfung zusenden?
Bitte übersenden Sie uns unaufgefordert keine Unterlagen - auch nicht in Kopie!
Wenn Sie an unserem Angebot interessiert sind, benutzen Sie bitte unser Kontaktformular oder rufen Sie uns an. Sofern in der Folge ein Dienstvertrag zustande kommt, werden wir mit Ihnen detailliert besprechen, auf welche Weise die Übermittlung von Arbeitszeugnistexten an uns datenschutzkonform erfolgen kann.
Wie schnell erhalte ich die Ergebnisse einer Zeugnis-Überprüfung?
Sobald uns Ihr Arbeitszeugnis vorliegt, können Sie in der Regel mit der Zusendung der Analyse-Ergebnisse binnen drei bis fünf Werktagen rechnen. Diese Angabe erfolgt
ausdrücklich ohne Gewähr! Eine genaue Zusage kann nur für den Einzelfall getroffen werden.
Daneben kann auch eine Bearbeitung im 24-Stunden-Service gegen eine gesonderte Gebühr gebucht werden.
Wie schnell erhalte ich einen beauftragten Zeugnis-Entwurf?
Sofern ein Dienstverhältnis zustande gekommen ist und uns der ausgefüllte Arbeitszeugnis-Bewertungsbogen vorliegt, können Sie in der Regel mit der Zusendung des
Zeugnis-Entwurfes binnen fünf Werktagen rechnen. Diese Angabe erfolgt ausdrücklich ohne Gewähr! Eine genaue Zusage kann ebenfalls nur für den Einzelfall getroffen werden.
Daneben kann auch eine Bearbeitung im 24-Stunden-Service gegen eine gesonderte Gebühr gebucht werden.
Wie kann ich die Gebühren für den Arbeitszeugnis-Service bezahlen?
Im Anschluss an die erbrachte Dienstleistung werden Sie eine Rechnung erhalten, welche auf der Grundlage der vereinbarten Gebühren erstellt wird. Auf Wunsch kann auch
eine Rechnungsstellung per E-Mail erfolgen. Der in Rechnung gestellte Betrag ist unmittelbar per Überweisung auf die in der Rechnung angegebene Bankverbindung zu leisten.
Für Aufgräge ab einem bestimmten Größenvolumen fällt eine Anzahlung in Höhe von 30 % des vereinbarten Leistungsentgelts an.
Häufige Fragen zum Arbeitszeugnis-Anspruch
Wie lange nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis kann der Anspruch auf ein Arbeitszeugnis geltend gemacht werden?
Gesetzlich nur solange keine Verjährung eingetreten ist. Sowohl die allgemeine Verjährung nach § 195 BGB (drei Jahre) als auch tarifliche Ausschlussfristen sind hierbei
zu beachten. Insbesondere wird jedoch von der Rechtsprechung eine Verwirkung des Zeugnis-Anspruches angenommen, die bereits nach wenigen Monaten nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb und damit weit
vor der Verjährung eintreten kann. Dennoch empfehlen wir im Allgemeinen, ausgeschiedenen Mitarbeitern ein Arbeitszeugnis keinesfalls zu verweigern. Es spricht in der Regel nicht für Ihr Unternehmen,
wenn am Ende des Arbeitsverhältnisses kein Arbeitszeugnis ausgestellt wurde.
Müssen Sie als Arbeitgeber (anwaltliche) Formulierungsvorschläge umsetzen?
Nein, dies müssen Sie in der Regel nicht. Die Formulierungshoheit liegt grundsätzlich beim Arbeitgeber, sofern z. B. per Vergleich nichts anderes vereinbart wurde und
das Zeugnis sowohl den formellen als auch inhaltlichen Anforderungen entspricht.
Kann mir ein Arbeitnehmer eigene Formulierungsvorschlag unterbreiten?
Ja, dies ist durchaus zulässig und auch nicht ganz unüblich. Die Formulierungshoheit liegt jedoch grundsätzlich beim Arbeitgeber, sofern z. B. per Vergleich nichts
anderes vereinbart wurde. Der Arbeitgeber muss daher lediglich ein Arbeits-Zeugnis erstellen, das sowohl formell als auch inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Das bedeutet, er muss
einen Zeugnis-Entwurf des Arbeitnehmers somit grundsätzlich nicht übernehmen. Dies beugt jedoch in der Praxis häufig Rechtsstreitigkeiten vor.